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Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen in GmbH oder Personengesellschaften für die Unternehmensnachfolge mit Altersversorgung

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

1. Ziele der Nießbrauchgestaltung

Nießbrauch ist das Recht, die Vorteile einer Sache oder eines Rechts zu nutzen, während die Vermögenssubstanz dem Nießbrauchverpflichteten (Beschenkten) gehört. Dies kann auch auf Gesellschaftsanteile angewendet werden, was besonders bei der Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen relevant ist. Es gibt zwei praxisrelevante Konstellationen:

  • Vorbehaltsnießbrauch: Hierbei werden Gesellschaftsanteile zu Lebzeiten mit Vorbehalt des Nießbrauchs zugunsten des Schenkers übertragen, als Teil einer vorweggenommenen Erbfolge.

  • Zuwendungsnießbrauch: Dies bezieht sich auf die Bestellung eines Nießbrauchs durch Testament oder Erbvertrag, bei dem ein Erbe die Beteiligung erhält, während ein anderer (z.B. der Ehegatte) den Nießbrauch an den Anteilen erhält.

In der Regel erfolgt die Schenkung von Anteilen an künftige Generationen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs zugunsten der älteren Generation. Dadurch behält die ältere Generation die finanzielle Sicherheit und teilweise auch die Kontrollmöglichkeit über das Unternehmen, während die jüngere Generation die Vermögenssubstanz übernimmt. Der Nießbrauch gewährt der älteren Generation weiterhin die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Beteiligung. Alternativ kann zur Absicherung gegen unternehmerische Risiken auch eine feste Leibrente vereinbart werden.

2. Begründung eines Nießbrauchs an Gesellschaftsanteilen

Bei Anteilen an Personengesellschaften erfolgt die Übertragung der Anteile sowie die Bestellung des Nießbrauchs in der Praxis durch einen privatschriftlichen Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. Voraussetzung für die Bestellung des Nießbrauchs ist, dass der Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Anteilen gestattet. Falls im Gesellschaftsvertrag erforderlich, muss die Anteilsübertragung sowie die Nießbrauchbestellung durch die Zustimmung der Gesellschafter erfolgen.

Für GmbH-Beteiligungen ist es erforderlich, sowohl die Abtretung der Anteile als auch die Vereinbarung eines Nießbrauchs notariell beurkunden zu lassen. Wenn im Gesellschaftsvertrag eine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung für Anteilsübertragungen vorgesehen ist (sogenannte Vinkulierung), gilt diese auch für die Bestellung des Nießbrauchs.

Ob das Nießbrauchrecht im Handelsregister eingetragen werden kann oder gar muss, ist unter Juristen und in der Rechtsprechung ein umstrittenes Thema.

3. Umfang eines Nießbrauchs an Gesellschaftsanteilen

Da der Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen im Gesetz nur grob umrissen ist, ist es empfehlenswert, diesen vertraglich detailliert zu regeln. Dabei sind insbesondere die Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu beachten.

In allen Rechtsformen berechtigt der Nießbrauch grundsätzlich zum Erhalt des entnahmefähigen Gewinns, wobei außerordentliche Erträge dem Gesellschafter zustehen.

In Personengesellschaften gilt nach herrschender Meinung, dass der Nießbraucher für laufende Angelegenheiten zuständig ist, während der Gesellschafter das Recht zur Abstimmung über außergewöhnliche Angelegenheiten sowie grundlegende Entscheidungen behält. Da viele Aspekte in diesem Zusammenhang umstritten sind, ist eine klare vertragliche Regelung der Kompetenzen ratsam.

Bei einer GmbH steht das Stimmrecht ausschließlich dem Gesellschafter zu, nicht dem Nießbraucher. Der Gesellschafter kann jedoch dem Nießbraucher eine (unwiderrufliche, aber nicht verdrängende) Stimmrechtsvollmacht erteilen. Bei der Ausübung der Stimmrechte muss der Gesellschafter die Interessen des Nießbrauchers, insbesondere hinsichtlich der Erträge, angemessen berücksichtigen.

Der Nießbrauch erstreckt sich auch auf etwaige Surrogate, wie etwa bei einer Umwandlung der Gesellschaft.

Der Umfang des Nießbrauchs kann verschiedene Ausprägungen haben:

  • Ertragsnießbrauch: Der Nießbrauch bezieht sich ausschließlich auf den entnahmefähigen Gewinn.

  • Vollrechtnießbrauch: Umfasst neben dem Ertrag auch das Stimmrecht.

  • Quotennießbrauch: Bezieht sich nur auf einen Anteil der Gewinne bzw. Stimmrechte.

  • Bruchteilnießbrauch: Umfasst nur einen Teil der Beteiligung.

4. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs wird bei der Bewertung des übertragenen Anteils abgezogen, wodurch sich die Bereicherung des Beschenkten reduziert.

Ein späterer Verzicht auf das Nießbrauchrecht kann Schenkungsteuer auslösen. Das Erlöschen des Nießbrauchs durch den Tod des Nießbrauchers führt in der Regel nicht zu einer Erbschaftsteuerpflicht.

5. Übertragung des belasteten Anteils

Ein mit einem Nießbrauch belasteter Anteil kann an einen Dritten übertragen oder vererbt werden. In diesem Fall bleibt der Nießbrauch bestehen, und der Dritte erwirbt den Anteil mit der Belastung durch den Nießbrauch.

6. Ende des Nießbrauchs

Der Nießbrauch endet in den folgenden Fällen:

  • Mit dem Tod des Nießbrauchers.
  • Mit einem vereinbarten Ablaufdatum.
  • Durch Vereinbarung eines Verzichts.

7. Pflichtteil

Erbrechtlich ist zu beachten, dass bei einer Anteilsschenkung unter Nießbrauchvorbehalt möglicherweise entstehende Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht jährlich abschmelzen. Dies liegt daran, dass die 10-Jahres-Frist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB nach der Rechtsprechung in diesem Fall nicht zu laufen beginnt.

8. Beratung und Begleitung

Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Übertragung von Anteilen unter Nießbrauchvorbehalt sowie in der Vererbung von Beteiligungen mit Zuwendung eines Nießbrauchs. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen.

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Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

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