Die Nachfolge innerhalb der Familie wird in den meisten Fällen durch Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vollzogen. Hierzu wird ein sog. Überlassungsvertrag zwischen Inhaber und Nachfolger abgeschlossen.
1. Der Überlassungsvertrag
a. Form
Da der Überlassungsvertrag im Regelfall zumindest teilweise eine Schenkung an den Nachfolger darstellt, bedarf der Vertrag grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Dieser Formfehler wird jedoch durch Erfüllung des Vertrags geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB), sodass im Ergebnis einfache Schriftform ausreicht.
Sollen zum Betrieb gehörende Grundstücke oder GmbH-Anteile übertragen werden, so muss der Vertrag notariell beurkundet werden.
b. Übertragung der Vermögensgegenstände
Anders als bei einer Gesellschaft, bei der es ausreicht, die Gesellschaftsanteile abzutreten, ist es für die Übertragung eines Einzelunternehmens erforderlich, dass sämtliche betrieblichen Vermögensgegenstände einzeln auf den Nachfolger übertragen werden. Hierfür müssen die zu übertragenden Vermögensgegenstände hinreichend im Vertrag bestimmt werden, z.B. durch Auflistung in Anlagen.
Für die Abtretung von Verbindlichkeiten und Verträgen bedarf es der Zustimmung des jeweiligen Gläubigers bzw. Vertragspartners. Sollte die Zustimmung verweigert werden, können sich die Parteien jedoch im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als habe die Abtretung stattgefunden.
Da in der Regel ein sog. Betriebsübergang gemäß § 613a BGB vorliegt, gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern kraft Gesetzes vom Inhaber auf den Nachfolger über. Hierüber müssen die Mitarbeiter entsprechend schriftlich unterrichtet werden.
c. Gegenleistungen
Wird das Einzelunternehmen auf ein Familienmitglied übertragen, wird meistens kein Kaufpreis vereinbart. Damit der Inhaber finanziell versorgt ist, wird zugunsten des Inhaber in der Regel entweder eine Gewinnbeteiligung oder eine Rente vereinbart. Die Rente kann wertgesichert werden und bei Versterben des Inhabers auf den Ehegatten übergehen. Die weiteren Einzelheiten bezüglich der Versorgung des Inhabers können Sie in diesem Rechtstipp nachlesen.
Sind mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, empfiehlt sich im Regelfall die Aufnahme einer Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteil der Nachfolgers.
Zur Kompensation für die Zuwendung des Unternehmens können andere Familienmitglieder (insbesondere weitere Geschwister) eine vertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung erhalten.
Im Einzelfall kann es Sinn machen, dass die Betriebsübergabe durch Pflichtteilsverzichte des Ehegatten und der weichenden Kinder flankiert wird.
d. Haftung
Bei Nachfolgen im Familienkreis ist es meistens sachgerecht, die Haftung des Inhabers für Sach- und Rechtsmängel auszuschließen.
e. Widerruf
Wird das Einzelunternehmen auf ein Familienmitglied übertragen, behält sich der Inhaber häufig das Recht vor, die Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, z.B. bei grobem Undank seitens des Nachfolgers, bei steuerlich nachteiligen Folgen etc.
f. Zustimmung des Ehegatten
Stellt das Einzelunternehmen den Großteil des Vermögens des Inhabers dar, kann es erforderlich sein, dass der Ehegatte der Übertragung zustimmt.
2. Umstrukturierung vor der Nachfolge
Es gibt Fälle, in denen der Nachfolger das Unternehmen nicht als Einzelunternehmen, sondern in Form einer haftungsbeschränkten Gesellschaft übernehmen möchte. Dahinter steht zumeist der nachvollziehbare Wunsch, nicht die persönliche Haftung für die betrieblichen Verbindlichkeiten übernehmen zu wollen.
Hierfür kann das Einzelunternehmen vor der Übertragung in eine GmbH oder GmbH & Co. KG umgewandelt werden.
Die Umwandlung kann entweder durch Einzeleinbringung der Aktiva und Passiva des Einzelunternehmen in die neu gegründete Gesellschaft umgesetzt werden, oder es wird eine Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz vollzogen, die zu einer Gesamtrechtsnachfolge führt. Beide Methoden haben Vor- und Nachteile. Details können Sie in diesem Rechtstipp lesen.