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Wie wandle ich eine GBR in eine GmbH um?

Aktueller Rechtsbeitrag im Gesellschaftsrecht

Umwandlung von einer GbR in einer GmbH: Die Idee hinter dem Vorhaben

Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, ist aufgrund der Kostenvorteile und Praktikabilität häufig üblich. Wenn das Unternehmen wächst, entsteht oft der Bedarf, die GbR in eine GmbH umzuwandeln. Dieser Schritt wird in der Regel von dem Wunsch nach Haftungsbeschränkung motiviert, beispielsweise durch den Eintritt eines weiteren Gesellschafters oder Investors. Zudem kann die Umwandlung in eine GmbH das Ansehen des Unternehmens verbessern und auch steuerliche Vorteile bieten.

Verschiedene Methoden zur Umwandlung

Es gibt verschiedene Methoden, um eine Umwandlung von einer GbR in eine GmbH zu realisieren. In der Praxis dominieren vor allem zwei Verfahren:

  1. Anwachsung: Dies ist in der Regel die schnellste und kostengünstigste Methode der Umwandlung (siehe Abschnitt 3).
  2. Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz: Diese Methode kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die GbR Grundstücke besitzt (siehe Abschnitt 4).

Einbringung des GbR-Unternehmens in eine GmbH nach § 20 UmStG

Unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG kann das Unternehmen einer GbR auf Antrag in der Regel ertragsteuerneutral in eine GmbH eingebracht werden. Nach der Einbringung unterliegen die GmbH-Anteile einer siebenjährigen steuerlichen Sperrfrist (§ 22 UmwStG). Diese Sperrfrist dient der Vermeidung von Gestaltungsmissbräuchen, da die Veräußerung von GmbH-Anteilen durch das sog. Teileinkünfteverfahren privilegiert wird.

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Umwandlung durch Anwachsung: Eine Übersicht

Das Anwachsungsmodell basiert auf der grundlegenden Annahme, dass eine GbR niemals nur einen Gesellschafter haben kann. Infolgedessen geht das gesamte Gesellschaftsvermögen bei Wegfall aller Gesellschafter durch Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf den einzigen verbleibenden Gesellschafter über (vgl. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Übertragung des Vermögens mittels Gesamtrechtsnachfolge hat den Vorteil, dass sämtliche Verträge und Verbindlichkeiten ohne weitere Zustimmung der Vertragspartner oder Gläubiger auf die GmbH übergehen. Bei Grundstücken erfolgt die Übertragung ohne Auflassung, doch muss das Grundbuch entsprechend korrigiert werden, wobei in der Regel Grunderwerbsteuer anfällt. Es gibt zwei praktische Wege, auf denen die Anwachsung erfolgen kann:
  • Einbringung: Die Gesellschafter gründen oder erwerben eine GmbH und bringen ihre GbR-Anteile durch einen Einbringungsvertrag in die GmbH ein (siehe Abschnitt a).
  • Austritt: Die zuvor von den Gesellschaftern gegründete oder erworbene GmbH tritt der GbR als Gesellschafterin bei und daraufhin scheiden alle anderen Gesellschafter aus der GbR aus (siehe Abschnitt b).
  1. Einbringung: Die Gesellschafter gründen oder kaufen eine GmbH und bringen ihre GbR-Anteile durch einen Einbringungsvertrag in die GmbH ein. Um die strengen Werthaltigkeitskontrollen für Einlagen durch die Registergerichte in Bezug auf das Stammkapital der GmbH zu umgehen, empfiehlt es sich, die GmbH als Barunternehmen zu gründen. Die GbR-Anteile können entweder gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB als Agio in die Kapitalrücklage der GmbH eingebracht werden (sog. Sachagio) oder es kann eine nominelle Sachkapitalerhöhung von z.B. EUR 1 durchgeführt werden (sog. Stufengründung). Nach der Einbringung der GbR-Anteile bleibt die GmbH als einzige Gesellschafterin der GbR übrig, wodurch die GbR ohne Liquidation erlischt und das gesamte Gesellschaftsvermögen auf die GmbH übergeht.
  2. Austritt: Die GmbH tritt der GbR als neue Gesellschafterin bei. Hierbei wird bei der GmbH eine Sachkapitalerhöhung durchgeführt, bei der die GbR-Anteile aller bisherigen Gesellschafter auf die neu eingetretene GmbH übertragen werden. Dadurch bleibt die GmbH als einzige Gesellschafterin der GbR zurück, und das Gesellschaftsvermögen geht vollständig auf die GmbH über
  3. Betriebsübergang: Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 21.02.2008 (8 AZR 157/07) entschieden, dass bei einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge des bisherigen Betriebsinhabers (also der GbR) durch den neuen Arbeitgeber (also die GmbH) gemäß § 613a BGB kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB besteht. Dies ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis mit dem erloschenen bisherigen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann.

Formwechsel: Ein Weg der Umgründung

Der Formwechsel gemäß Umwandlungsgesetz (UmwG) ermöglicht Gesellschaften eine Umgründung, bei der lediglich die Rechtsform geändert wird, während das Vermögen der Gesellschaft unverändert bleibt. Es ist also kein gesonderter Übertragungsakt für das Vermögen erforderlich. Der Formwechsel löst keine Grunderwerbsteuer aus, ist jedoch mit einer Nachhaftung der Gesellschafter für Altverbindlichkeiten von fünf Jahren verbunden.

Bei der Umwandlung einer GbR in eine GmbH ist ein Zwischenschritt notwendig: Zuerst muss die GbR in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt werden, die durch Eintragung ins Handelsregister entsteht. Erst danach können die Gesellschafter der OHG den Formwechsel in eine GmbH gemäß §§ 214 ff. UmwG beschließen. Handelt es sich bei der GbR um eine freiberufliche Tätigkeit, wie z.B. bei Ärzten oder Architekten, muss vor dem Formwechsel in eine GmbH eine Umwandlung in eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gemäß §§ 225a ff. UmwG erfolgen. Die Umwandlung in eine PartG erfordert eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags gemäß § 3 PartGG und die Eintragung der Gesellschaft ins Partnerschaftsregister.

Ab dem 01.01.2024, nach Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts), werden im Gesellschaftsregister eingetragene GbRs (sog. eGbRs) direkt umwandlungsfähig, sodass der zuvor beschriebene Zwischenschritt entfällt. Die Gesellschafter der eGbR müssen einen notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss fassen, der bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen muss (vgl. § 194 Abs. 1 UmwG). Normalerweise bedarf der Beschluss der Zustimmung aller Gesellschafter. Falls der Gesellschaftsvertrag der GbR eine Mehrheitsentscheidung vorsieht, muss die Mehrheit mindestens 75% der abgegebenen Stimmen repräsentieren. Wenn ein Betriebsrat existiert, muss der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung dem Betriebsrat zugeleitet werden.

Ein Abfindungsangebot für Gesellschafter, die der Umwandlung widersprechen, ist nicht erforderlich, wenn der Umwandlungsbeschluss zur Wirksamkeit die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter benötigt. Ebenso ist kein Abfindungsangebot nötig, wenn alle Gesellschafter in notariell beurkundeter Form darauf verzichten. Falls alle Gesellschafter der umwandelnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind, ist normalerweise kein Umwandlungsbericht erforderlich. Die Erstattung eines Umwandlungsberichts entfällt ebenfalls, wenn alle Gesellschafter in notariell beurkundeter Form darauf verzichten. Da der Formwechsel eine Sachgründung darstellt, müssen die Vorschriften des GmbH-Gesetzes über Sachgründungen eingehalten werden, wozu beispielsweise die Erstellung eines Sachgründungsberichts gehört. Der Formwechsel muss beim Handelsregister angemeldet werden und wird durch die Eintragung im Handelsregister wirksam. Es findet kein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB statt.

 

Fazit

In den meisten Fällen ist die Anwachsung der effizienteste Weg, um eine GbR in eine GmbH umzuwandeln. Wenn die GbR jedoch Grundstücke besitzt, kann der Formwechsel eine kostengünstigere Alternative darstellen. Bei der Gründung einer GmbH ist es wichtig, einen auf den Gesellschafterkreis abgestimmten Gesellschaftsvertrag und Anstellungsverträge für die Geschäftsführer zu haben.

Falls Sie Ihre GbR in eine GmbH umwandeln möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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