Die Motivation von Verkäufer und Käufer (m/w/d) für einen Unternehmensverkauf bzw. Unternehmenskauf sind unterschiedlich.
Der Verkäufer:
Der Käufer hingegen:
Die Interessen von Verkäufer und Käufer im Rahmen des Verkaufsprozesses sind zum Teil gegensätzlich. So möchte z.B. der Verkäufer einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen und sämtliche Risiken auf den Käufer abwälzen, während der Käufer möglichst wenig für das Unternehmen bezahlen und die Risiken beim Verkäufer belassen möchte. Aus diesem Grund kommt es an vielen Stellen darauf an, für beide Parteien tragfähige Kompromisse auszuhandeln.
Da ein Unternehmensverkauf für die meisten ein einmaliges Ereignis darstellt und daher keine Vorerfahrung besteht, ist den Beteiligten dringend zu empfehlen, den Verkaufsprozess durch fachkundige Berater begleiten zu lassen. In jedem Fall sollte ein spezialisierter Anwalt und der Steuerberater des Unternehmens hinzugezogen werden.
Als potentielle Käufer kommen insbesondere in Betracht:
Soweit Schwierigkeiten bestehen, einen Kaufinteressenten zu finden, ist die Unterstützung durch einen Nachfolgeberater / M&A-Berater empfehlenswert. Diese verfügen über ein Netzwerk von Kaufinteressenten und Investoren und unterstützen den Verkäufer beim Verkaufsprozess.
Verkäufer und Käufer sollten sich frühzeitig eine Vorstellung davon verschaffen, welcher Kaufpreis für das Unternehmen gezahlt werden soll. Als Grundlage hierfür dient eine Bestimmung des Unternehmenswerts durch eine Unternehmensbewertung. Im Bereich der Unternehmensverkäufe sind hierbei zwei Bewertungsmethoden üblich:
Vorteil des Multiple-Verfahrens ist, dass es schnell und kostengünstig durchgeführt werden kann. Das Ertragswertverfahren entspricht dem Stand der betriebswirtschaftlichen Forschung, es ist jedoch zeit- und kostenintensiver in der Durchführung.
Die Unternehmensbewertung kann durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Nachfolgeberater vorgenommen werden.
Wer sich erste Anhaltspunkte für den Wert seines Unternehmens verschaffen möchte, kann hierfür einen der kostenfreien Online-Rechner nutzen.
In der Praxis bestehen für den Verkauf einer GmbH zwei Methoden mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen:
1. Share Deal (Anteilsverkauf)
Bei einem Share Deal werden die Geschäftsanteile an der GmbH verkauft. Verkäufer sind die Gesellschafter der GmbH. Das Unternehmen an sich bleibt unberührt und geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit sämtlichen Aktiva und Passiva, Verträgen und Mitarbeitern auf den Käufer über. Damit übernimmt der Käufer sämtliche Chancen und Risiken des Unternehmens.
Obwohl die Übertagung von Verbindlichkeiten und Verträgen nicht der Zustimmung der Gläubiger bzw. Vertragspartner bedarf, sollten wichtige Vertragsverhältnisse daraufhin überprüft werden, ob diese eine sog. Change of Control-Klausel enthalten, die es dem Vertragspartner ermöglicht, das Vertragsverhältnis zu kündigen.
Da der Käufer das Unternehmen in „Bausch und Bogen“ mit sämtlichen Risiken übernimmt, enthält der Unternehmenskaufvertrag in der Regel einen umfangreichen Katalog von Garantien / Gewährleistungen durch den Verkäufer.
In der Regel sind die Geschäftsanteile einer GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag vinkuliert, sodass die Gesellschafterversammlung der GmbH dem geplanten Verkauf zustimmen muss.
Der Unternehmenskaufvertrag („SPA“ = Share Purchase Agreement, d.h. Anteilskaufvertrag) muss notariell beurkundet werden.
2. Asset Deal (Verkauf der Einzelwirtschaftsgüter)
Im Fall eines Asset Deals werden Einzelwirtschaftsgüter, wie Maschinen, Waren etc., der GmbH verkauft. Verkäufer ist die GmbH. Verkauft werden nur diejenigen Aktiva und Passiva, die im Unternehmenskaufvertrag ausdrücklich festgelegt werden. Dadurch kann der Käufer gezielt interessante Vermögenswerte übernehmen und Altlasten beim Verkäufer belassen. Eine Ausnahme hiervon besteht, sofern Spezialgesetze die Haftung des Käufers anordnen (§§ 25 HGB, 75 AO, 613a BGB).
Die Übertragung der verkauften Aktiva und Passiva erfolgt im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Für die Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen ist die Zustimmung des jeweiligen Gläubigers bzw. Vertragspartners erforderlich, was zu erheblichem Aufwand führen kann. Der Unternehmenskaufvertrag sollte zudem Regelungen für den Fall vorsehen, dass die Zustimmung verweigert wird.
Die Übertragung des Unternehmens bzw. eines Geschäftsbereichs führt regelmäßig zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB, sodass die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter automatisch kraft Gesetzes auf den Käufer übergehen. Hierüber müssen die Mitarbeiter gemäß § 613a Abs. 5 BGB ausdrücklich belehrt werden. Ein etwa vorhandener Betriebsrat muss über den Betriebsübergang informiert werden.
Der Unternehmenskaufvertrag („APA“ = Asset Purchase Agreement) kann grundsätzlich formlos geschlossen werden, wobei er zu Dokumentationszwecken schriftlich vereinbart werden sollte. Bei Abfassung des Unternehmenskaufvertrags ist darauf zu achten, dass der Vertrag nicht einer Übertragung des „gegenwärtigen Vermögens“ der GmbH gleichkommt, da der Vertrag in diesem Fall gemäß § 311b Abs. 3 BGB notariell beurkundet werden muss. Der Unternehmenskaufvertrag muss dann notariell beurkundet werden, wenn Grundstücke oder GmbH-Geschäftsanteile mit verkauft werden.
3. Steuern
In steuerlicher Hinsicht gilt die Daumenregel, dass ein Share Deal für den Verkäufer günstiger ist, während ein Asset Deal für den Käufer vorteilhaft ist. Von dieser Regel gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. Es ist daher empfehlenswert, den Steuerberater von Anfang an in den Verkaufsprozess einzubeziehen.
Werden GmbH-Geschäftsanteile veräußert (Share Deal), muss der Verkäufer nach dem Teileinkünfteverfahren 60% des Veräußerungsgewinns versteuern. Wenn der Verkäufer einer Personengesellschaft mindestens 55 Jahre alt ist, kann er grundsätzlich die steuerliche Vergünstigung gemäß § 34 Ab. 3 EStG wegen Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe in Anspruch nehmen. Ist der Verkäufer eine Kapitalgesellschaft, müssen aufgrund des Holdingprivilegs gemäß § 8b Abs. 2 KStG nur 5% des Veräußerungsgewinns versteuert werden. Der Käufer kann die Anschaffungskosten für die Beteiligung nicht abschreiben.
Bei einem Asset Deal muss der Verkäufer den Veräußerungserlös voll versteuern. Für den Käufer stellen die erworbenen Vermögensgegenstände abschreibungsfähige Anschaffungskosten dar.
4. Vergleich
Die folgende Tabelle enthält einen kurzen zusammenfassenden Vergleich der beiden Verkaufsmethoden:
Share Deal |
Vergleichspunkt |
Asset Deal |
GmbH-Geschäftsanteile | Verkaufsgegenstand | Einzelwirtschaftsgüter |
Gesellschafter | Verkäufer | GmbH |
Sämtliche Vermögensgegenstände der GmbH | Erworbene Aktiva | (nur) ausgewählte Vermögensgegenstände |
Sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH | Erworbene Passiva | (nur) ausgewählte Verbindlichkeiten (Ausnahme: spezialgesetzliche Haftung) |
Sämtliche Mitarbeiter in der GmbH | Übergang Mitarbeiter | Regelmäßig aufgrund Betriebsübergang gemäß § 613a BGB |
Grundsätzlich nicht erforderlich (Ausnahme: Change of Control-Klauseln) | Zustimmung von Geschäftspartnern | Erforderlich für die Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen |
Sämtliche Risiken in der GmbH | Übernahme von Risiken | (nur) Risiken in den ausgewählten Aktiva und Passiva |
Grundsätzlich günstiger für Verkäufer | Steuern | Grundsätzlich vorteilhafter für Käufer |
Muss notariell beurkundet werden | Unternehmenskaufvertrag | Grundsätzlich formfrei (Ausnahmen: Grundstücke/GmbH-Anteile) |
Der Unternehmensverkauf ist ein komplexer Vorgang, der mit Hilfe von spezialisierten Beratern vorbereitet und durchgeführt werden sollte.
Verkäufer und Käufer stehen mit dem Share Deal (Anteilsverkauf) und dem Asset Deal (Verkauf der Einzelwirtschaftsgüter) zwei unterschiedliche Verkaufsmethoden zur Verfügung. Ob ein Share Deal oder ein Asset Deal vorteilhaft ist, muss nach Prüfung der Gesamtumstände jedes Einzelfalls entschieden werden.
In einer Unternehmerfamilie aufgewachsen, kenne ich als Anwalt wie Nachfolger in sechster Generation beide Perspektiven gut. Neben den juristischen Besonderheiten habe ich immer auch die psychologischen Aspekte der Beteiligten im Hinterkopf.
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