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Unternehmensverkauf am Beispiel der GmbH (Share Deal vs. Asset Deal)

Aktueller Rechtsbeitrag im Gesellschaftsrecht

Ausgangslage

Die Gründe für den Verkauf oder Kauf eines Unternehmens unterscheiden sich je nach Verkäufer und Käufer (m/w/d). Der Verkäufer
  • könnte in den Ruhestand gehen, jedoch gibt es innerhalb der Familie keinen potenziellen Nachfolger
  • benötigt den Verkaufspreis für die finanzielle Absicherung im Alter;
  • trennt sich von einem Teilbereich des Geschäfts, den er nicht den er nicht weiterführen möchte
  • verkauft einen Teil des Unternehmens, um einen Geschäftspartner aufzunehmen.
  Der Käufer hingegen:
  • hat den Wunsch sich selbständig zu machen
  • möchte technisches Know-how erlangen
  • Marktanteile gewinnen bzw. einen Konkurrenten ausschalten
  • eine rentable Geldanlage erwerben
  Die Interessen beider Parteien im Verkaufsprozess sind oft gegensätzlich. Der Verkäufer möchte in der Regel einen hohen Kaufpreis erzielen und alle Risiken auf den Käufer übertragen, während der Käufer das Unternehmen möglichst günstig erwerben und die Risiken auf den Verkäufer abwälzen möchte. Es ist daher wichtig, tragfähige Kompromisse für beide Seiten auszuhandeln.   Da ein Unternehmensverkauf für die meisten ein einmaliges Ereignis darstellt und keine Vorerfahrung besteht, empfiehlt es sich dringend, den Verkaufsprozess von fachkundigen Beratern begleiten zu lassen. Ein spezialisierter Anwalt und der Steuerberater des Unternehmens sollten in jedem Fall hinzugezogen werden.

Käufer

Als potentielle Käufer kommen insbesondere in Betracht:

  • Wettbewerber;
  • Führungskräfte im Unternehmen („MBO“ = Management Buy Out);
  • externe Führungskräfte / Existenzgründer („MBI“ = Management Buy In); oder
  • Investoren (z.B. Private Equity-Gesellschaften oder Family Offices).

 

Wenn es darum geht, potenzielle Käufer zu finden, kann es schwierig sein. In solchen Fällen ist es ratsam, sich von einem Nachfolgeberater oder M&A-Berater unterstützen zu lassen. Diese Fachleute verfügen über ein breites Netzwerk von Käufern und Investoren und können Verkäufern dabei helfen, den Verkaufsprozess erfolgreich zu meistern. Durch die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Berater können Sie sicherstellen, dass Sie potenzielle Käufer schneller und effektiver erreichen und so einen erfolgreichen Verkauf abschließen können.

Hier erhalten Sie Hilfe beim An- oder Verkauf von Unternehmen

Kaufpreis

Um einen angemessenen Kaufpreis für ein Unternehmen zu ermitteln, sollten Verkäufer und Käufer frühzeitig eine Vorstellung davon haben. Eine Unternehmensbewertung ist dafür unerlässlich, um den Unternehmenswert zu bestimmen. Es gibt zwei gängige Bewertungsmethoden im Bereich der Unternehmensverkäufe: 
  • Multiple-Verfahren: Dabei wird das EBIT(DA) mit einem branchenüblichen Faktor multipliziert,
  • Ertragswertverfahren: Hier sind die künftigen Erträge des Unternehmens maßgebend. In Deutschland wird das Verfahren gemäß dem Standard „IDW S1“ bevorzugt. 
  Das Multiple-Verfahren ist schnell und kostengünstig, während das Ertragswertverfahren zeit- und kostenintensiver ist, aber dem Stand der betriebswirtschaftlichen Forschung entspricht. Die Unternehmensbewertung kann von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Nachfolgeberater durchgeführt werden. Wer eine erste Einschätzung des Unternehmenswerts erhalten möchte, kann einen der kostenlosen Online-Rechner nutzen. So können Verkäufer und Käufer eine fundierte Basis für die Preisverhandlungen schaffen. Wer sich erste Anhaltspunkte für den Wert seines Unternehmens verschaffen möchte, kann hierfür einen der kostenfreien Online-Rechner nutzen.

Verkaufsmethode: Share Deal vs. Asset Deal

Für den Verkauf einer GmbH gibt es zwei Methoden, den Share Deal und den Asset Deal, die beide Vor- und Nachteile haben. 
  • Share Deal: verkauft werden die Geschäftsanteile an der GmbH (dazu näher unter IV.1); und
  • Asset Deal: hierbei werden die einzelnen Wirtschaftsgüter der GmbH, z.B. Maschinen, Waren etc., verkauft (dazu näher unter IV.2).
  1. Share Deal (Anteilsverkauf) Beim Share Deal erfolgt der Verkauf der Geschäftsanteile einer GmbH durch die Gesellschafter an den Käufer. Das Unternehmen selbst bleibt unberührt und geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge einschließlich aller Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Verträge und Mitarbeiter auf den Käufer über. Hierbei geht auch das volle Risiko des Unternehmens auf den Käufer über. Obwohl eine Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen ohne Zustimmung der Gläubiger und Vertragspartner möglich ist, sollten wichtige Vertragsverhältnisse sorgfältig daraufhin geprüft werden, ob sie eine sogenannte „Change of Control“-Klausel enthalten, die es dem Vertragspartner ermöglicht, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Da der Käufer das Unternehmen mit allen damit verbundenen Risiken übernimmt, enthält der Unternehmenskaufvertrag üblicherweise eine umfassende Liste von Garantien und Gewährleistungen durch den Verkäufer. Normalerweise sind die Geschäftsanteile einer GmbH gemäß dem Gesellschaftsvertrag eingeschränkt, sodass die Gesellschafterversammlung dem geplanten Verkauf zustimmen muss. Für den Anteilskaufvertrag ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, die auch als Share Purchase Agreement (SPA) bezeichnet wird. 2. Asset Deal (Verkauf der Einzelwirtschaftsgüter) Bei einem Asset Deal verkauft die GmbH einzelne Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Waren usw. Der Verkäufer ist die GmbH und es werden nur die Aktiva und Passiva verkauft, die im Unternehmenskaufvertrag explizit festgelegt wurden. So kann der Käufer gezielt interessante Vermögenswerte übernehmen und der Verkäufer kann Altlasten behalten. In einigen Fällen kann der Käufer jedoch durch Spezialgesetze zur Haftung verpflichtet werden (§§ 25 HGB, 75 AO, 613a BGB). Die Übertragung der verkauften Aktiva und Passiva erfolgt durch Einzelrechtsnachfolge. Die Zustimmung des jeweiligen Gläubigers oder Vertragspartners ist jedoch erforderlich, um Verbindlichkeiten und Verträge zu übertragen. Dies kann zu erheblichem Aufwand führen. Der Unternehmenskaufvertrag sollte Regelungen für den Fall enthalten, dass die Zustimmung verweigert wird. Die Übertragung eines Unternehmens oder Geschäftsbereichs führt in der Regel zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB. Dies bedeutet, dass die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter automatisch auf den Käufer übergehen und die Mitarbeiter gemäß § 613a Abs. 5 BGB ausdrücklich darüber informiert werden müssen. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser ebenfalls über den Betriebsübergang informiert werden. Der Unternehmenskaufvertrag (auch bekannt als Asset Purchase Agreement oder APA) kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden, sollte aber aus Dokumentationsgründen schriftlich festgehalten werden. Beim Verfassen des Unternehmenskaufvertrags ist darauf zu achten, dass er nicht einer Übertragung des „gegenwärtigen Vermögens“ der GmbH gleichkommt, da er in diesem Fall notariell beurkundet werden muss (§ 311b Abs. 3 BGB). Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn Grundstücke oder GmbH-Geschäftsanteile verkauft werden. 3. Steuern Für den Verkauf eines Unternehmens gibt es zwei Optionen: den Share Deal und den Asset Deal. In steuerlicher Hinsicht ist die Faustregel, dass ein Share Deal für den Verkäufer günstiger ist, während ein Asset Deal für den Käufer vorteilhaft ist. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel. Deshalb empfiehlt es sich, den Steuerberater von Anfang an in den Verkaufsprozess einzubeziehen. Beim Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen (Share Deal) muss der Verkäufer nach dem Teileinkünfteverfahren 60% des Veräußerungsgewinns versteuern. Wenn der Verkäufer einer Personengesellschaft mindestens 55 Jahre alt ist, kann er in der Regel die steuerliche Vergünstigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG wegen Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe nutzen. Bei einer Kapitalgesellschaft müssen aufgrund des Holdingprivilegs gemäß § 8b Abs. 2 KStG nur 5% des Veräußerungsgewinns versteuert werden. Der Käufer kann die Anschaffungskosten für die Beteiligung nicht abschreiben. Bei einem Asset Deal muss der Verkäufer den Veräußerungserlös vollständig versteuern. Für den Käufer hingegen stellen die erworbenen Vermögensgegenstände abschreibungsfähige Anschaffungskosten dar.

4. Vergleich

Die folgende Tabelle enthält einen kurzen zusammenfassenden Vergleich der beiden Verkaufsmethoden:

Share Deal

Vergleichspunkt

Asset Deal

GmbH-Geschäftsanteile Verkaufsgegenstand Einzelwirtschaftsgüter
Gesellschafter Verkäufer GmbH
Sämtliche Vermögensgegenstände der GmbH Erworbene Aktiva (nur) ausgewählte Vermögensgegenstände
Sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH Erworbene Passiva (nur) ausgewählte Verbindlichkeiten (Ausnahme: spezialgesetzliche Haftung)
Sämtliche Mitarbeiter in der GmbH Übergang Mitarbeiter Regelmäßig aufgrund Betriebsübergang gemäß § 613a BGB
Grundsätzlich nicht erforderlich (Ausnahme: Change of Control-Klauseln) Zustimmung von Geschäftspartnern Erforderlich für die Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen
Sämtliche Risiken in der GmbH Übernahme von Risiken (nur) Risiken in den ausgewählten Aktiva und Passiva
Grundsätzlich günstiger für Verkäufer Steuern Grundsätzlich vorteilhafter für Käufer
Muss notariell beurkundet werden Unternehmenskaufvertrag Grundsätzlich formfrei (Ausnahmen: Grundstücke/GmbH-Anteile)

Verkaufsprozess

In der Praxis wird bei einem Unternehmensverkauf häufig ein NDA (Non Disclosure Agreement) unterzeichnet, bevor der Kaufinteressent Zugang zu den Unternehmensdaten erhält. Diese Daten sollen finanziell und rechtlich geprüft werden, um eine sogenannte Due Diligence durchzuführen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind im weiteren Verlauf der Verhandlungen und Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. Die wesentlichen Eckpunkte des Verkaufs können in einem LOI (Letter of Intent) festgehalten werden, welcher als Grundlage für die Verhandlungen dient. Dieser kann auch eine Exklusivitätsvereinbarung beinhalten. Ein detaillierter Unternehmenskaufvertrag wird im Allgemeinen intensiv verhandelt, um die genauen Bedingungen des Verkaufs zu klären. Bei größeren Transaktionen wird zwischen Signing und Closing des Unternehmenskaufvertrags unterschieden. Dies ist notwendig, wenn bestimmte Bedingungen nach dem Signing eintreten müssen, wie zum Beispiel die Zustimmung von Gremien oder eine kartellrechtliche Freigabe, bevor der Verkauf vollzogen werden kann. Sobald diese Bedingungen erfüllt sind, erfolgt das Closing, bei dem der Kaufpreis gezahlt und das Unternehmen übertragen wird. Die Phase, in der das gekaufte Unternehmen in die Prozesse des Käufers integriert wird, wird als Post Merger Integration (PMI) bezeichnet.

Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

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