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Poolvereinbarung

Aktueller Rechtsbeitrag im Gesellschaftsrecht

Einführung

Eine Poolvereinbarung verpflichtet die Mitglieder des Pools, ihre Stimmrechte in Bezug auf die Hauptgesellschaft einheitlich auszuüben. Im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden die Begriffe Poolvereinbarung, Stimmbindungsvereinbarung und Schutzgemeinschaftsvereinbarung weitgehend synonym verwendet.

Die Praxis zeigt, dass Poolvereinbarungen hauptsächlich aus zwei Gründen eingesetzt werden:

In Familiengesellschaften kann der Einfluss durch unterschiedliche Ausübung der einzelnen Stimmrechte verloren gehen. Eine einheitliche Ausübung der Stimmen kann den Einfluss der Familiengesellschafter gegenüber anderen Familienstämmen bzw. Nichtfamiliengesellschaftern aufrechterhalten. Wenn die Anteile mehrerer Familienstämme in einem Hauptpool zusammengefasst werden, können die einzelnen Familienstämme ihrerseits Unterpools bilden, um eine einheitliche Stimmausübung innerhalb des Stamms sicherzustellen.

Poolvereinbarungen werden auch genutzt, um die steuerlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verschonungsabschläge für Betriebsvermögen für die Vererbung und Verschenkung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) zu schaffen (dazu näher unter II.).

Für Zwecke der Prüfung durch das Transparenzregister, ob ein wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 19 Abs. 3 Nr. 1 b) GWG vorliegt, können Poolvereinbarungen offenzulegen sein.

Hier erhalten Sie Hilfe zu Ihrer Poolvereinbarung

Erbschaft- und Schenkungssteuer

Die Bedeutung einer Poolvereinbarung in Bezug auf die Vererbung oder Schenkung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist von großer praktischer Bedeutung: Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist es eine Voraussetzung für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG, dass der Erblasser oder Schenker eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit mehr als 25% besitzt (die sogenannte Mindestbeteiligung). Da diese Mindestbeteiligung in Familienkapitalgesellschaften oft nicht erreicht wird, hat der Gesetzgeber in § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG einen alternativen Begünstigungstatbestand eingeführt, der durch den Abschluss einer Poolvereinbarung geschaffen werden kann – die sogenannte Poolklausel: „Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.“

Vertragsinhalt

Im folgenden werden die wesentlichen Inhalte einer Poolvereinbarung dargelegt:
1. Rechtsnatur
In der Praxis wird die Poolvereinbarung häufig nur als schuldrechtlicher Vertrag gestaltet. Dabei bleiben die Anteile an der Hauptgesellschaft im Eigentum der Poolmitglieder und werden nicht in den Pool eingebracht. Juristisch betrachtet handelt es sich hierbei um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Innengesellschaft, welche kein Gesamthandsvermögen besitzt. Die Poolvereinbarung bedarf keiner besonderen Form, sollte jedoch schriftlich abgefasst werden. Wenn die Vereinbarung jedoch Pflichten zum Erwerb oder zur Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen enthält, muss sie gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG notariell beurkundet werden. Eine Alternative besteht darin, die Anteile in die Poolgesellschaft einzubringen. Wenn die Hauptgesellschaft eine GmbH ist, muss die Poolvereinbarung in diesem Fall notariell beurkundet werden. Es ist jedoch umstritten, ob eine solche verdinglichte Poolvereinbarung die erbschaftsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt, die unter II.2 genannt werden.
2. Stimmbindung
Es ist wichtig, genau festzulegen, welche Anteile an der Hauptgesellschaft der Poolvereinbarung unterliegen sollen. Durch einen Beschluss der Poolgesellschaft legen die Poolmitglieder fest, wie ihre Stimmrechte in der Hauptgesellschaft ausgeübt werden sollen. Hierdurch wird eine einheitliche Stimmausübung in der Hauptgesellschaft sichergestellt. Damit die Poolvereinbarung die Voraussetzungen für eine erbschaftsteuerliche Begünstigung erfüllt, muss die Stimmbindung sämtliche Abstimmungen und Wahlen in der Hauptgesellschaft umfassen. Die für die Poolgesellschaft erforderlichen Mehrheiten können sich an der Hauptgesellschaft orientieren oder individuell ausgestaltet werden.
3. Rolle des Poolsprechers

Es ist empfehlenswert, einen Poolsprecher zu benennen, der die Vorbereitung und Leitung der Poolversammlungen übernimmt.

Darüber hinaus kann den anderen Poolmitgliedern durch eine Stimmrechtsvollmacht ermöglicht werden, dem Poolsprecher die Befugnis zu erteilen, die Stimmrechte der gesamten Poolmitglieder in der Hauptgesellschaft auszuüben, um eine einheitliche Abstimmung sicherzustellen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Vollmacht das Stimmrecht der anderen Poolmitglieder in der Hauptgesellschaft nicht ausschließt, da eine Vollmacht keine verdrängende Wirkung hat.
4. Übertragbarkeit der Anteile

Um die erbschaftsteuerliche Begünstigung zu erlangen, können in Poolvereinbarungen Beschränkungen für die Übertragung der Anteile an der Hauptgesellschaft festgelegt werden. Zum Beispiel können solche Beschränkungen vorsehen, dass die Übertragung nur an Familienmitglieder erfolgen darf, um den Charakter einer Familiengesellschaft zu wahren, oder dass den anderen Poolmitgliedern ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird.

Ob diese Übertragungsbeschränkungen nur für lebzeitige Verfügungen oder auch für Verfügungen von Todes wegen, wie beispielsweise in einem Testament, gelten müssen, ist in der juristischen Literatur umstritten und noch nicht geklärt. Eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes kann hier Klarheit schaffen. Die Poolvereinbarung sollte auch sicherstellen, dass Personen, auf die Anteile an der Hauptgesellschaft übertragen werden können, ebenfalls den Regelungen der Poolvereinbarung unterliegen. Da der Tod eines Poolmitglieds gemäß derzeitiger Gesetzeslage zur Auflösung der GbR-Poolgesellschaft führt, sollte der Poolvertrag eine Nachfolgeklausel beinhalten. Erblasser müssen durch entsprechende Gestaltung ihrer letztwilligen Verfügungen sicherstellen, dass nur solche Erben der Anteile werden, die gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zur Nachfolge berechtigt sind.
5. Umsetzung

Die Hauptgesellschaft wird von der Poolvereinbarung nicht beeinflusst. Sollte es in der Poolgesellschaft zu einem Verstoß gegen eine Abstimmung kommen, hat dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses in der Hauptgesellschaft. Stattdessen haben die Mitglieder des Pools das Recht sicherzustellen, dass ihre Stimmrechte in der Hauptgesellschaft gemäß der Entscheidungen in der Poolgesellschaft ausgeübt werden. Da es jedoch in den meisten Fällen zu lange dauern würde, diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, und es rechtlich unklar ist, diesen Anspruch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes geltend zu machen, sollten die Pflichten der Poolvereinbarung durch Vertragsstrafen abgesichert werden.

6. Laufzeit

Um die erbschaftsteuerlichen Haltefristen von 5 bzw. 7 Jahren einzuhalten, sollte die Poolvereinbarung nicht kurzfristig kündbar sein. Eine vollständige Ausschließung der Kündigung ist jedoch nicht möglich. Es ist jedoch möglich, die Poolvereinbarung für einen längeren Zeitraum fest abzuschließen oder das ordentliche Kündigungsrecht für einen längeren Zeitraum auszuschließen, wobei eine Bindung für die Dauer von 15 Jahren als angemessen betrachtet wird. Die Poolvereinbarung kann jedoch aus wichtigem Grund jederzeit außerordentlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung kann den verbleibenden Poolmitgliedern ein Vorerwerbsrecht eingeräumt werden.

Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

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