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Nachfolge im Handwerk - Verkauf, Verpachtung und Verschenkung des Betriebs

Aktueller Rechtsbeitrag im Gesellschaftsrecht

1. Nachfolge ist eine Herausforderung

In zahlreichen Handwerksbetrieben steht in naher Zukunft ein Generationswechsel bevor. Die Gründe für eine Betriebsnachfolge sind oft das fortgeschrittene Alter des Inhabers (m/w/d), unvorhergesehene Krankheit oder der Wunsch, neue Lebenspläne zu verwirklichen. Die primäre Herausforderung besteht darin, einen passenden Nachfolger (m/w/d) zu finden. Viele junge Handwerker scheuen jedoch davor zurück, einen Betrieb zu übernehmen, obwohl selbstständige Handwerker gute Verdienstmöglichkeiten haben, da sie das Risiko und die Arbeitsbelastung fürchten. Idealerweise übernimmt ein Familienmitglied oder Mitarbeiter den Betrieb. Alternativ kann der Betrieb von einem Existenzgründer, Wettbewerber oder Investor übernommen werden. Wenn es Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Nachfolger gibt, können Nachfolgeportale wie beispielsweise die Betriebsbörse der zuständigen Handwerkskammer, die DUB oder nexxt-change, oder ein spezialisierter Nachfolgeberater behilflich sein. Für den Inhaber ist es wichtig, frühzeitig mit der Nachfolgeplanung zu beginnen, da der Prozess von der Planung bis zur erfolgreichen Durchführung in der Regel bis zu 5 Jahre dauern kann.

2. Die Altersabsicherung prüfen

Bei der Planung der Betriebsnachfolge ist es für den Inhaber von großer Bedeutung, seine Altersversorgung sorgfältig zu prüfen. Wenn die Altersabsicherung aus dem übergebenen Betrieb gewährleistet werden soll, gibt es verschiedene Optionen, wie der Inhaber sich finanziell absichern kann:

  1. Kaufpreis: Der Inhaber kann einen Kaufpreis für den Betrieb erhalten. Es ist ratsam, sich bei der Unternehmensbewertung und der Festlegung des Kaufpreises von einem kompetenten Berater unterstützen zu lassen, wie zum Beispiel einem Steuerberater oder einem Nachfolgeberater.
  2. Rente: Der Inhaber kann sich vom Nachfolger eine feste monatliche Geldzahlung zusichern lassen, die dieser an den Inhaber entrichtet. Die Rentenzahlung kann so gestaltet werden, dass sie sich an die Inflation anpasst, um zukünftige Kaufkraftverluste zu vermeiden.
  3. Gewinnbeteiligung: Der Inhaber kann sich eine Gewinnbeteiligung am Betrieb einräumen lassen. Dabei trägt der Inhaber die Chancen und Risiken der zukünftigen Geschäftsentwicklung des Betriebs.

Es ist wichtig, dass der Inhaber bei der Altersversorgungsplanung für die Betriebsnachfolge auf kompetente Beratung setzt, um die bestmögliche finanzielle Absicherung zu gewährleisten.

3. Verkaufen, verpachten oder verschenken?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Betrieb auf den Nachfolger zu übertragen. In der Praxis werden Handwerksbetriebe in der Regel verkauft, verpachtet oder verschenkt. Die Wahl der Übertragungsform hängt von der Situation des Betriebs, den Vorstellungen des Nachfolgers und der finanziellen Lage der Beteiligten ab.
a. Verkauf:
Ein Verkauf ist die gängigste Form der Betriebsübergabe, wenn der Betrieb an einen Mitarbeiter, Existenzgründer, Wettbewerber oder Investor übergeben wird. Der Käufer zahlt einen Kaufpreis an den Inhaber und erwirbt damit das Eigentum am Betrieb. Es ist ratsam, sich bei der Festlegung des Kaufpreises von einem erfahrenen Berater wie einem Steuerberater oder Nachfolgeberater unterstützen zu lassen. Steuerliche Aspekte sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollte der Betrieb auf den Verkauf vorbereitet werden, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen und Haftungsrisiken zu minimieren. Es kann ratsam sein, vor dem Zugriff auf Betriebsdaten eine Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen. Ein erfahrener Anwalt sollte den Kaufvertrag aufsetzen, um einen sicheren Betriebsübergang und eine möglichst geringe Haftung für den Inhaber zu gewährleisten.
b. Verpachtung:
In einigen Fällen kann es interessanter sein, den Betrieb nicht zu verkaufen, sondern an den Nachfolger zu verpachten, insbesondere wenn die Nachfolge zeitlich begrenzt sein soll. Hierbei verpachtet der Inhaber das Anlagevermögen an den Nachfolger, während das Umlaufvermögen oft mitverkauft wird. Bestehende Verträge und Verbindlichkeiten werden mit Zustimmung der Vertragspartner bzw. Gläubiger auf den Nachfolger übertragen. Die Mitarbeiter gehen in der Regel gemäß § 613a BGB automatisch auf den Nachfolger über. Der Inhaber erhält als Gegenleistung einen monatlichen Pachtzins. Eine Unternehmensbewertung kann zur Berechnung des Pachtzinses durchgeführt werden. Ein erfahrener Rechtsanwalt sollte den Pachtvertrag erstellen.
c. Schenkung
Wenn der Nachfolger ein Familienmitglied ist, wird der Betrieb oft verschenkt. Eine Schenkung zu Lebzeiten des Inhabers ist gegenüber der Vererbung im Todesfall vorzuziehen, da die Nachfolge zu Lebzeiten unter Berücksichtigung aller Beteiligten rechtssicher und optimal gestaltet werden kann. Der Schenkungs- oder Übergabevertrag sollte die Übertragung des Betriebs, die Altersabsicherung des Inhabers und gegebenenfalls die Kompensation von ausscheidenden Familienmitgliedern regeln. Zur Absicherung des Inhabers kann ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden, falls der Nachfolger den Zweck der Nachfolge wesentlich verfehlt. Um Schenkungs- und Erbschaftssteuern zu minimieren, sollten bestehende Freibeträge und Verschonungsabschläge möglichst voll genutzt werden.

4. Die Rolle der Rechtsform

Die Rechtsform des Handwerksbetriebs spielt eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Umsetzung der Nachfolge. Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Betrieben zu unterscheiden: Einzelunternehmen (e.K.) und Gesellschaften (z.B. GmbH).
a. Einzelunternehmen:
Bei einem Einzelunternehmen erfolgt die Übertragung der einzelnen Vermögenswerte, die zum Betrieb gehören (sogenannter Asset Deal). Dabei werden die Vermögenswerte einzeln auf den neuen Eigentümer übertragen, wobei die DSGVO strenge Anforderungen für die Übertragung von Kundendaten stellt. Für die Übertragung von Verträgen und Verbindlichkeiten ist grundsätzlich die Zustimmung der Vertragspartner bzw. Gläubiger erforderlich. Die Mitarbeiter gehen gemäß § 613a BGB automatisch im Rahmen eines Betriebsübergangs auf den neuen Eigentümer über. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, das Einzelunternehmen vor der Nachfolge in eine haftungsbeschränkte Gesellschaft umzuwandeln, um die Nachfolge zu vereinfachen und attraktiver für den Nachfolger zu gestalten.
b. Gesellschaften:
Wenn der Betrieb in Form einer Gesellschaft organisiert ist, bietet es sich in vielen Fällen an, dass der Inhaber die Anteile an der Gesellschaft auf den Nachfolger überträgt (sogenannter Share Deal). In einigen Fällen kann es aus haftungs- oder steuerlichen Gründen interessant sein, die Vermögenswerte der Gesellschaft einzeln auf den neuen Eigentümer zu übertragen. Die optimale Gestaltung sollte in jedem Einzelfall geprüft werden. Bei einer Anteilsübertragung kommt es zu einer umfassenden Rechtsnachfolge, bei der der Nachfolger den Betrieb mit sämtlichem Vermögen, allen Verbindlichkeiten und den Mitarbeitern übernimmt. Falls weitere Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind, muss die Nachfolge mit ihnen abgestimmt werden.

5. Die Handwerksordnung beachten

Die Handwerksordnung (HWO) bildet den Rechtsrahmen für die Ausübung von Handwerksberufen und ist auch bei der Nachfolge zu beachten.   Grundlegend unterscheidet die HWO zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken:
  • Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in Anlage A der HWO aufgezählt und umfassen die meisten Handwerksberufe wie Maler, Tischler, Maurer, Elektriker, Bäcker, Fleischer, Optiker, Friseure etc. 
  • Die zulassungsfreien Handwerke sind dagegen in Anlage B der HWO aufgelistet, hierzu zählen bspw. Schneider, Uhrmacher, Fotografen, Kosmetiker und weitere.
Ein zulassungspflichtiges Handwerk kann gem. § 1 HWO nur durch einen in die Handwerksrolle eingetragenen Inhaber betrieben werden. Inhaber kann eine natürliche Person, aber auch eine juristische Person (insb. GmbH) oder eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG oder GmbH & Co. KG) sein.  Der Inhaber eines zulassungspflichtigen Handwerks muss nach §§ 6, 7 HWO in die Handwerksrolle eingetragen sein. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich das Bestehen der Meisterprüfung in dem betroffenen Handwerk. Erfüllt der Inhaber diese Voraussetzung nicht persönlich, kann der Inhaber einen Betriebsleiter beschäftigen, der die Meisterprüfung bestanden hat (z.B. bei Übernahme durch ein Kind, das einen anderen Beruf erlernt hat, oder bei Verkauf an einen Investor).  Stirbt der Inhaber können die Erben gem. § 4 HWO den zulassungspflichtigen Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen, wenn sie einen geeigneten Betriebsleiter bestellen. Ein zulassungsfreies Handwerk muss gem. § 18 HWO lediglich bei der zuständigen Handwerkskammer angezeigt werden.

Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

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