Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Betrieb auf den Nachfolger zu übertragen. In der Praxis werden Handwerksbetriebe in der Regel verkauft, verpachtet oder verschenkt. Die Wahl der Übertragungsform hängt von der Situation des Betriebs, den Vorstellungen des Nachfolgers und der finanziellen Lage der Beteiligten ab.
a. Verkauf:
Ein Verkauf ist die gängigste Form der Betriebsübergabe, wenn der Betrieb an einen Mitarbeiter, Existenzgründer, Wettbewerber oder Investor übergeben wird. Der Käufer zahlt einen Kaufpreis an den Inhaber und erwirbt damit das Eigentum am Betrieb. Es ist ratsam, sich bei der Festlegung des Kaufpreises von einem erfahrenen Berater wie einem Steuerberater oder Nachfolgeberater unterstützen zu lassen. Steuerliche Aspekte sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollte der Betrieb auf den Verkauf vorbereitet werden, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen und Haftungsrisiken zu minimieren. Es kann ratsam sein, vor dem Zugriff auf Betriebsdaten eine Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen. Ein erfahrener Anwalt sollte den Kaufvertrag aufsetzen, um einen sicheren Betriebsübergang und eine möglichst geringe Haftung für den Inhaber zu gewährleisten.
b. Verpachtung:
In einigen Fällen kann es interessanter sein, den Betrieb nicht zu verkaufen, sondern an den Nachfolger zu verpachten, insbesondere wenn die Nachfolge zeitlich begrenzt sein soll. Hierbei verpachtet der Inhaber das Anlagevermögen an den Nachfolger, während das Umlaufvermögen oft mitverkauft wird. Bestehende Verträge und Verbindlichkeiten werden mit Zustimmung der Vertragspartner bzw. Gläubiger auf den Nachfolger übertragen. Die Mitarbeiter gehen in der Regel gemäß § 613a BGB automatisch auf den Nachfolger über. Der Inhaber erhält als Gegenleistung einen monatlichen Pachtzins. Eine Unternehmensbewertung kann zur Berechnung des Pachtzinses durchgeführt werden. Ein erfahrener Rechtsanwalt sollte den Pachtvertrag erstellen.
c. Schenkung
Wenn der Nachfolger ein Familienmitglied ist, wird der Betrieb oft verschenkt. Eine Schenkung zu Lebzeiten des Inhabers ist gegenüber der Vererbung im Todesfall vorzuziehen, da die Nachfolge zu Lebzeiten unter Berücksichtigung aller Beteiligten rechtssicher und optimal gestaltet werden kann. Der Schenkungs- oder Übergabevertrag sollte die Übertragung des Betriebs, die Altersabsicherung des Inhabers und gegebenenfalls die Kompensation von ausscheidenden Familienmitgliedern regeln. Zur Absicherung des Inhabers kann ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden, falls der Nachfolger den Zweck der Nachfolge wesentlich verfehlt. Um Schenkungs- und Erbschaftssteuern zu minimieren, sollten bestehende Freibeträge und Verschonungsabschläge möglichst voll genutzt werden.
Die Rechtsform des Handwerksbetriebs spielt eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Umsetzung der Nachfolge. Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Betrieben zu unterscheiden: Einzelunternehmen (e.K.) und Gesellschaften (z.B. GmbH).
a. Einzelunternehmen:
Bei einem Einzelunternehmen erfolgt die Übertragung der einzelnen Vermögenswerte, die zum Betrieb gehören (sogenannter Asset Deal). Dabei werden die Vermögenswerte einzeln auf den neuen Eigentümer übertragen, wobei die DSGVO strenge Anforderungen für die Übertragung von Kundendaten stellt. Für die Übertragung von Verträgen und Verbindlichkeiten ist grundsätzlich die Zustimmung der Vertragspartner bzw. Gläubiger erforderlich. Die Mitarbeiter gehen gemäß § 613a BGB automatisch im Rahmen eines Betriebsübergangs auf den neuen Eigentümer über. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, das Einzelunternehmen vor der Nachfolge in eine haftungsbeschränkte Gesellschaft umzuwandeln, um die Nachfolge zu vereinfachen und attraktiver für den Nachfolger zu gestalten.
b. Gesellschaften:
Wenn der Betrieb in Form einer Gesellschaft organisiert ist, bietet es sich in vielen Fällen an, dass der Inhaber die Anteile an der Gesellschaft auf den Nachfolger überträgt (sogenannter Share Deal). In einigen Fällen kann es aus haftungs- oder steuerlichen Gründen interessant sein, die Vermögenswerte der Gesellschaft einzeln auf den neuen Eigentümer zu übertragen. Die optimale Gestaltung sollte in jedem Einzelfall geprüft werden. Bei einer Anteilsübertragung kommt es zu einer umfassenden Rechtsnachfolge, bei der der Nachfolger den Betrieb mit sämtlichem Vermögen, allen Verbindlichkeiten und den Mitarbeitern übernimmt. Falls weitere Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind, muss die Nachfolge mit ihnen abgestimmt werden.