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Freudenberg Law

Freudenberg Law - Nachfolge durch Schenkung des Unternehmens (interne Nachfolge)

Aktueller Rechtsbeitrag im Gesellschaftsrecht

1. Nachfolge frühzeitig planen

In zahlreichen Unternehmen steht ein bevorstehender Generationenwechsel an. Insbesondere in Familienunternehmen und inhabergeführten Firmen wird in erster Linie die Nachfolge durch ein Familienmitglied in Betracht gezogen, sofern eine geeignete Kandidatin oder ein geeigneter Kandidat innerhalb der Familie vorhanden ist.

Die rechtliche Umsetzung dieser Nachfolge erfolgt in der Regel durch eine Schenkung des Unternehmens. Hierzu wird ein Schenkungsvertrag (auch bekannt als Überlassungsvertrag) abgeschlossen. Es ist dabei ratsam, dass der Inhaber oder die Inhaberin gleichzeitig seine oder ihre Altersversorgung regelt.

Es ist wichtig, dass der Inhaber oder die Inhaberin frühzeitig mit der Planung der Nachfolge beginnt, da der gesamte Prozess in der Regel bis zu 5 Jahre dauern kann, angefangen von der Planung bis zur tatsächlichen Umsetzung.

Es bietet sich an, die Nachfolge durch eine Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten des Inhabers oder der Inhaberin durchzuführen, anstatt dies erst im Todesfall durch Vererbung zu regeln. Auf diese Weise kann die Nachfolge zu Lebzeiten unter Einbeziehung aller Beteiligten bestmöglich und rechtssicher gestaltet werden

2. Steuern vermeiden

Bei der Übertragung des Unternehmensvermögens im Rahmen einer Nachfolgeregelung ist es wichtig, die Belastung durch Schenkungsteuer so weit wie möglich zu minimieren. Hierfür bieten sich hauptsächlich zwei Instrumente an, die steuerliche Beratung und Gestaltung umfassen:

  • die Freibeträge (§ 16 ErbStG) und
  • die Verschonungsabschläge für Betriebsvermögen (§§ 13a-c ErbStG).

 

a. Freibeträge

Um die Schenkungsteuer zu reduzieren, gewährt der Gesetzgeber bestimmte Freibeträge, die von der Steuer befreit sind. Die bedeutendsten Freibeträge sind:

  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR
  • Kinder: 400.000 EUR
  • Enkel: 200.000 EUR

 

Eine interessante Tatsache ist, dass die Freibeträge alle 10 Jahre erneut gewährt werden, was bedeutet, dass sie bei einer klugen Planung mehrfach genutzt werden können. Eine Möglichkeit hierfür ist die schrittweise Übertragung des Vermögens, um die Freibeträge optimal auszuschöpfen.

b. Verschonungsabschläge für Betriebsvermögen

Um den Verlust von Arbeitsplätzen und die Zerschlagung von Unternehmen aufgrund hoher Erbschaftsteuerzahlungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber in bestimmten Fällen Privilegien für die Übertragung von Betriebsvermögen geschaffen. Es gibt zwei Optionen: die Regelverschonung mit 85% des Betriebsvermögens und die Optionsverschonung mit 100% des Betriebsvermögens, wobei letztere strengere Anforderungen erfüllen muss.

Um von den Verschonungsabschlägen profitieren zu können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Lohnsumme darf nicht abnehmen.
  • Das Verwaltungsvermögen darf nicht zu groß sein.
  • Die Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren müssen eingehalten werden.

 

Für große Unternehmen mit einem Wert von über 26 Millionen Euro gelten spezielle Regeln.

Falls die Freibeträge für die Unternehmensnachfolge nicht ausreichen, empfiehlt es sich, die Voraussetzungen für die Verschonungsabschläge und ihre steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten sorgfältig zu prüfen.

3. Versorgung des Inhabers

Im Rahmen der Unternehmensübergabe ist es für den Inhaber wichtig, seine Altersvorsorge zu überprüfen und gegebenenfalls im Schenkungsvertrag zu regeln. Bei einer Nachfolge innerhalb der Familie, bei der in der Regel kein Kaufpreis gezahlt wird, gibt es zwei mögliche Formen der Altersabsicherung, die in Betracht gezogen werden können:

  1. Rente: Der Nachfolger zahlt eine monatliche Rente an den Inhaber. Es besteht die Möglichkeit, die Rente vertraglich an die Inflationsentwicklung anzupassen, um Kaufkraftverluste für den Inhaber zu vermeiden.
  2. Gewinnbeteiligung: Der Inhaber kann eine Gewinnbeteiligung am Unternehmen erhalten, beispielsweise durch die Einräumung eines Nießbrauchsrechts. Hierbei trägt der Inhaber sowohl die Chancen als auch die Risiken der geschäftlichen Entwicklung des übertragenen Betriebs.

 

Wenn der Inhaber für einen Übergangszeitraum als Ansprechpartner zur Verfügung stehen soll, kann ein Beratervertrag vereinbart werden.

4. Übertragung des Unternehmens auf den Nachfolger

Das Unternehmen wird durch einen Schenkungsvertrag (auch als Übergabevertrag oder Überlassungsvertrag bezeichnet) auf den Nachfolger übertragen. Die rechtliche Umsetzung unterscheidet sich im Wesentlichen zwischen Einzelunternehmen und Unternehmen, die in Form von Gesellschaften (z.B. GmbH) organisiert sind:

a. Einzelunternehmen
  • Die Vermögensgegenstände des Unternehmens werden einzeln auf den Nachfolger übertragen (sogenannter Asset Deal).
  • Für die Übertragung von Verträgen und Verbindlichkeiten ist die Zustimmung der Vertragspartner oder Gläubiger erforderlich.
  • In der Regel findet ein sogenannter Betriebsübergang gemäß § 613a BGB statt, bei dem die Mitarbeiter automatisch auf den Nachfolger übergehen.
  • In bestimmten Fällen kann es ratsam sein, das Unternehmen im Voraus in eine (haftungsbeschränkte) Gesellschaft umzuwandeln.
b. Gesellschaften
  • Wenn das Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben wird, ist es in der Regel sinnvoll, die Anteile an der Gesellschaft auf den Nachfolger zu übertragen (sogenannter Share Deal).
  • Durch die Übertragung der Anteile kommt es zu einer Gesamtrechtsnachfolge, bei der der Nachfolger das Unternehmen mit allen Vermögensgegenständen, Verträgen und Mitarbeitern übernimmt.
  • Wenn weitere Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind, kann ihre Mitwirkung für die Nachfolge erforderlich sein, zum Beispiel die Zustimmung zur Anteilsübertragung oder der Verzicht auf Vorkaufsrechte.
c. Form

Bei Einzelunternehmen ohne Grundbesitz, Beteiligungen an Personengesellschaften und Aktien ist grundsätzlich eine private Vereinbarung ausreichend.

Hingegen muss der Schenkungsvertrag für GmbH-Anteile und Einzelunternehmen mit Grundbesitz zwingend notariell beurkundet werden.

5. Minderjährige Nachfolger

Kinder bis 6 Jahre sind geschäftsunfähig und müssen durch ihre Eltern vertreten werden (§ 104 BGB). Im Alter zwischen 7 und 17 Jahren sind Kinder beschränkt geschäftsfähig und können nur dann selbst handeln, soweit das Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist, was bei einer Unternehmensnachfolge häufig nicht der Fall ist, sodass sie ebenfalls durch ihre Eltern vertreten werden müssen (§§ 106, 107 BGB). 

Im Bereich von Unternehmensnachfolgen ist das Vertretungsrecht der Eltern jedoch auf verschiedene Weise gesetzlich beschränkt:

a. Ergänzungspfleger

Insbesondere wenn die Eltern ebenfalls an dem Unternehmen beteiligt sind, können die Eltern nach dem Gesetz von der Vertretung ihres Kindes ausgeschlossen sein, sodass sie es nicht wirksam beim Abschluss des Schenkungsvertrages vertreten können (§§ 1629 Abs. 2, 1824 BGB). 

In diesen Fällen muss durch Antrag beim zuständigen Familiengericht für den Abschluss des Schenkungsvertrags ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Hierbei können die Eltern Vorschläge für die Person des Ergänzungspflegers unterbreiten, denen das Gericht regelmäßig folgt.

b. Zustimmung des Familiengerichts

Unabhängig vom Erfordernis, ggf. einen Ergänzungspfleger bestellen zu müssen, muss die Nachfolge in bestimmten Fällen durch das Familiengericht genehmigt werden, insbesondere wenn der Nachfolger ein Erwerbsgeschäft oder Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erwirbt, die ein Erwerbsgeschäft betreibt (§§ §§ 1643 Abs. 1, 1852 BGB). Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht gestellt.

Grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig ist der Erwerb eines Gesellschaftsanteils, wenn der Zweck der Gesellschaft in der Verwaltung eigenen Vermögens besteht.

6. Einbeziehung weiterer Familienmitglieder

Bei der Nachfolgeregelung sollten die familien- und erbrechtlichen Konsequenzen, insbesondere für den Ehegatten und die Kinder des Unternehmensinhabers, berücksichtigt werden. Wenn es mehrere Pflichtteilsberechtigte gibt (normalerweise Ehegatte und Kinder), kann der Schenker bestimmen, dass der Nachfolger den Wert der Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss (gemäß § 2315 des Bürgerlichen Gesetzbuches), es sei denn, der Nachfolger hat bereits in einem notariellen Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet (gemäß §§ 2346 Abs. 2, 2348 des BGB).

Falls mehrere Kinder vorhanden sind, kann der Schenker festlegen, ob und in welchem Umfang der Nachfolger den Wert der Schenkung im Erbfall gegenüber seinen erbenden Geschwistern ausgleichen muss (gemäß § 2050 des BGB – eine Ausgleichspflicht besteht auch gegenüber Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2326 des BGB). Um die Liquidität des Unternehmens zu schonen, wird in der Regel auf diese Ausgleichspflicht verzichtet.

Die Übertragung des Unternehmens auf den Nachfolger kann Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung seitens der weiteren Pflichtteilsberechtigten (in der Regel: Ehegatte und Kinder) auslösen, wenn die Übertragung innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgt ist (gemäß § 2325 des BGB). Es gelten besondere Regeln für den Beginn dieser Frist, wenn der Inhaber bestimmte Rechte vorbehält. Wenn die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist erst nach Auflösung der Ehe.

Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten die weiteren Pflichtteilsberechtigten idealerweise auf ihren Pflichtteil verzichten (gemäß § 2346 Abs. 2 des BGB), möglicherweise gegen Zahlung einer Abfindung. Der Verzicht kann inhaltlich begrenzt werden und sich nur auf das übertragene Unternehmen, nicht jedoch auf sonstiges Vermögen beziehen. Ein Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden (gemäß § 2348 des BGB). Die weiteren Pflichtteilsberechtigten können als Ausgleich einmalige oder regelmäßige Geldzahlungen oder andere Zuwendungen wie Immobilien erhalten. Diese können zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen (gemäß § 2315 des BGB) und Pflichtteilsergänzungsansprüchen (gemäß § 2327 Abs. 1 des BGB) angerechnet werden. Es kann vereinbart werden, dass der Nachfolger seine Geschwister von möglichen Unterhaltsansprüchen des übergebenden Elternteils (gemäß §§ 1601 ff. des BGB) im Falle einer späteren Bedürftigkeit freihalten muss.

Je nach Situation sollten gegebenenfalls Regelungen bezüglich möglicher Ansprüche auf Zugewinnausgleich des Ehegatten (gemäß § 1378 des BGB) getroffen werden, zum Beispiel die Nichtberücksichtigung des übertragenen Unternehmens

7. Zustimmung des Ehegatten

Bei einem Inhaber, der in einer gesetzlichen Ehegemeinschaft lebt, muss die Bestimmung des § 1365 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beachtet werden, sofern die Anwendung dieser Regelung nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner.

Gemäß § 1365 BGB bedarf es der Zustimmung des anderen Ehegatten für Verfügungen über das gesamte Vermögen. Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegt vor, wenn das zu verschenkende Unternehmen mindestens 85% bis 90% des Vermögens des Inhabers ausmacht.

In diesem Fall ist es empfehlenswert, die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten in den Schenkungsvertrag aufzunehmen.

8. Widerrufsvorbehalt des Inhabers

Es ist oft ratsam, dass der Inhaber sich durch Vereinbarung eines Widerrufsrechts vertraglich absichert. Das Widerrufsrecht ermöglicht es dem Inhaber, die Nachfolge rückgängig zu machen.

Angesichts der weitreichenden Auswirkungen sollten die Gründe für den Widerruf entsprechend wichtig sein und klar im Schenkungsvertrag festgelegt werden. Beispiele hierfür könnten sein, dass der Nachfolger Vertragsbruch begeht oder Straftaten gegen den Inhaber begeht, dass die Nachfolge zu steuerlich nicht tragbaren Ergebnissen führt, dass der Nachfolger vor dem Inhaber verstirbt, usw.

9. Begleitung bei der Nachfolge

Die Unternehmensnachfolge ist ein einzigartiger Prozess im unternehmerischen Leben. Angesichts der komplexen Aspekte des Gesellschafts-, Familien-, Erb- und Steuerrechts sollten die beteiligten Personen von einem erfahrenen Berater begleitet werden.

Als erfahrene Rechtsanwälte im Bereich der Nachfolgeregelung stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir besprechen mit Ihnen die optimalen Lösungsmöglichkeiten und setzen die Nachfolge sicher und rechtlich abgesichert um. Bei Fragen zur Nachfolge stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

 

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