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Angesichts der erheblichen Vermögenswerte, die bei einer Unternehmensnachfolge im Spiel sind, ist es ratsam, die Schenkungsteuerbelastung durch steuerliche Beratung und Planung soweit wie möglich zu reduzieren. Im Wesentlichen stehen dafür zwei Instrumente zur Verfügung:
a. Freibeträge
Der Gesetzgeber gewährt bestimmte Freibeträge, auf die keine Schenkungsteuer erhoben wird. Die wichtigsten Freibeträge sind:
Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR
Kinder: 400.000 EUR
Enkel: 200.000 EUR
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Freibeträge alle 10 Jahre erneuert werden, was bedeutet, dass sie durch kluge Planung mehrmals genutzt werden können, beispielsweise durch schrittweise Übertragung des Vermögens.
b. Verschonungsabschläge für Betriebsvermögen
Um die Zerschlagung von Unternehmen und den Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Erbschaftsteuer zu verhindern, begünstigt das Gesetz in bestimmten Fällen die Übertragung von Betriebsvermögen.
Um die Verschonungsabschläge nutzen zu können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
Die Lohnsumme darf nicht sinken.
Das Verwaltungsvermögen muss innerhalb bestimmter Grenzen liegen.
Die Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren müssen eingehalten werden.
Für große Unternehmen mit einem Wert von über 26 Millionen EUR gelten Sonderregelungen.
Falls die Freibeträge für die Nachfolge nicht ausreichen, sollten die Voraussetzungen für die Verschonungsabschläge und deren steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten sorgfältig geprüft werden.
Kinder, die bis zum Alter von 6 Jahren noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, gelten nach dem Gesetz als geschäftsunfähig und müssen von ihren Eltern vertreten werden (§ 104 BGB). Im Alter von 7 bis 17 Jahren sind Kinder beschränkt geschäftsfähig und können nur dann eigenständig handeln, wenn das Geschäft ausschließlich zu ihrem rechtlichen Vorteil ist. Bei Unternehmensnachfolgen ist dies jedoch oft nicht der Fall, weshalb auch in dieser Altersgruppe die Eltern die Vertretung übernehmen müssen (§§ 106, 107 BGB).
Im Kontext von Unternehmensnachfolgen gibt es jedoch gesetzliche Einschränkungen für das Vertretungsrecht der Eltern:
a. Ergänzungspfleger
Besonders dann, wenn die Eltern selbst Anteile an dem Unternehmen besitzen, können sie gesetzlich von der Vertretung ihres Kindes ausgeschlossen sein. In solchen Fällen können die Eltern das Kind nicht wirksam bei der Unterzeichnung des Schenkungsvertrags vertreten (§§ 1629 Abs. 2, 1824 BGB). Stattdessen muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, was durch einen Antrag beim zuständigen Familiengericht geschieht. Die Eltern haben in der Regel die Möglichkeit, Vorschläge für die Person des Ergänzungspflegers zu unterbreiten, denen das Gericht oft folgt.
Unabhängig von der Frage, ob ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss, kann in bestimmten Fällen die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich sein, insbesondere wenn der Nachfolger ein Erwerbsgeschäft übernimmt oder Anteile an einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft erwirbt, die ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen betreibt (§§ 1643 Abs. 1, 1852 BGB). Der Antrag auf Zustimmung wird beim zuständigen Familiengericht gestellt.
Es sei angemerkt, dass der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, wenn der Zweck der Gesellschaft in der Verwaltung von eigenem Vermögen besteht, in der Regel keiner Genehmigung bedarf.Die Nachfolgeregelung sollte die familien- und erbrechtlichen Konsequenzen, insbesondere in Bezug auf den Ehegatten und die Kinder des Inhabers, sorgfältig berücksichtigen:
Wenn es mehrere Pflichtteilsberechtigte gibt, normalerweise Ehegatten und Kinder, kann der Schenker festlegen, dass der Nachfolger den Wert der Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss (§ 2315 BGB), sofern der Nachfolger nicht bereits durch einen notariellen Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet hat (§§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB).
Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, kann der Schenker bestimmen, in welchem Umfang der Nachfolger den Wert der Schenkung im Erbfall an seine miterbenden Geschwister ausgleichen muss oder nicht (§ 2050 BGB – Ausgleichspflicht gilt auch gegenüber Pflichtteilsberechtigten, § 2326 BGB). Um die Liquidität des Unternehmens zu schonen, wird diese Ausgleichspflicht oft ausgeschlossen.
Die Übertragung des Unternehmens auf den Nachfolger kann Pflichtteilsergänzungsansprüche der übrigen Pflichtteilsberechtigten (normalerweise Ehegatten und Kinder) auslösen, wenn die Übertragung innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall stattgefunden hat (§ 2325 BGB). Es gibt spezielle Regelungen für den Beginn dieser Frist, wenn der Inhaber bestimmte Rechte vorbehalten hat. Falls die Schenkung an den Ehegatten erfolgte, beginnt die Frist erst nach Auflösung der Ehe.
Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten die übrigen Pflichtteilsberechtigten idealerweise Pflichtteilsverzichte abgeben (§ 2346 Abs. 2 BGB), möglicherweise gegen Zahlung einer Abfindung. Der Pflichtteilsverzicht kann auf das übertragene Unternehmen beschränkt sein und sich nicht auf sonstiges Vermögen erstrecken. Ein Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB).
Die übrigen Pflichtteilsberechtigten können als Ausgleich Einmalzahlungen oder laufende Geldbeträge sowie andere Zuwendungen, wie Immobilien, erhalten. Diese können zur Reduzierung ihrer Pflichtteilsansprüche (§ 2315 BGB) und Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2327 Abs. 1 BGB) angerechnet werden.
Es kann vereinbart werden, dass der Nachfolger seine Geschwister von möglichen Unterhaltsansprüchen gegenüber dem übergebenden Elternteil im Falle dessen späterer Bedürftigkeit freihalten muss (§§ 1601 ff. BGB).
Je nach den Umständen sollte in Erwägung gezogen werden, Regelungen in Bezug auf einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten (§ 1378 BGB) zu treffen, wie z.B. die Nichtberücksichtigung des übertragenen Unternehmens beim Zugewinnausgleich (§ 1375 BGB) oder die Anrechnung von Zuwendungen an den Ehegatten auf seine Zugewinnforderung (§ 1380 BGB).
Wenn der Inhaber im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist, muss § 1365 BGB beachtet werden, es sei denn, die Geltung dieser Vorschrift wurde durch einen Ehevertrag ausgeschlossen. Diese Regelung gilt gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner.
Gemäß § 1365 BGB ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, wenn Verfügungen über das Vermögen im Ganzen getroffen werden. Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegt vor, wenn das zu verschenkende Unternehmen mindestens 85% bis 90% des Vermögens des Inhabers ausmacht.
In einem solchen Fall ist es ratsam, die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten direkt in den Schenkungsvertrag aufzunehmen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
In den meisten Fällen ist es ratsam, dass der Inhaber sich durch die Vereinbarung eines Widerrufsrechts im Schenkungsvertrag absichert. Dieses Widerrufsrecht ermöglicht es dem Inhaber, die Nachfolgeregelung rückgängig zu machen.
Da die Konsequenzen eines Widerrufs erheblich sind, sollten die Widerrufsgründe im Schenkungsvertrag klar und sorgfältig geregelt werden. Beispiele für solche Widerrufsgründe könnten sein:
Der Nachfolger verletzt wesentliche Vertragsbestimmungen oder handelt vertragsbrüchig.
Der Nachfolger begeht Straftaten gegen den Inhaber oder das Unternehmen.
Die Nachfolge führt zu steuerlichen Konsequenzen, die für den Inhaber nicht tragbar sind.
Der Nachfolger verstirbt vor dem Inhaber.
Die Nachfolgeplanung ist ein einmaliger und äußerst komplexer Prozess im unternehmerischen Leben. Aufgrund der vielschichtigen Aspekte des Gesellschafts-, Familien-, Erb- und Steuerrechts ist es von entscheidender Bedeutung, sich von einem erfahrenen Berater begleiten zu lassen.
Als erfahrene Rechtsanwälte im Bereich der Nachfolgeplanung stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir besprechen mit Ihnen die besten Lösungsmöglichkeiten und setzen die Nachfolgeregelung rechtssicher um. Zögern Sie nicht, sich jederzeit bei uns zu melden, wenn Sie Fragen oder Anliegen im Zusammenhang mit der Nachfolgeplanung haben.Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.
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