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Unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG kann das Unternehmen einer GbR auf Antrag in der Regel ertragsteuerneutral in eine GmbH eingebracht werden. Nach der Einbringung unterliegen die GmbH-Anteile einer siebenjährigen steuerlichen Sperrfrist (§ 22 UmwStG). Diese Sperrfrist dient der Vermeidung von Gestaltungsmissbräuchen, da die Veräußerung von GmbH-Anteilen durch das sog. Teileinkünfteverfahren privilegiert wird.
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